Fanclub
     
Fanclub "Das Rudel e.V."
   
     
                                        
   
                                  
           
           
     

              Die Rudel-Satzung             

   
     

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

     (1)  Der Verein führt den Namen "Fanclub Das Rudel e.V.", abgekürzt "Das Rudel".

     (2)  Er hat seinen Sitz in 06667 Weißenfels.

     (3)  Das Geschäftsjahr dauert vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

     (4)  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Weißenfels eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

      (1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

           Zwecke“ (§§ 51- 68) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

     (2)  Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Basketballsports vor Ort und in der Region. Damit

           verbunden sollen sein die charakterliche Entwicklung der Mitglieder, insbesondere die Jugendhilfe. Darin eingeschlossen

           die Wahrung des Heimatgedankens und die Völkerverständigung.
     (3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für

           satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus

           Mitteln des Vereins. Es ist nicht zulässig, Personen oder Ausgaben zu begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd oder

           unverhältnismäßig hoch sind.

     (4)  Organe, Arbeitsgruppen und Einzelvertreter des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

     (5)  Jede Betätigung des Vereins auf politischem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Mitglieder

           des Vereins, wenn dadurch das Vereinsleben gestört wird.

§ 3 Mitgliedschaft

           Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person angehören. Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder,

           Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische Personen können nur die Fördermitgliedschaft erwerben (§2 Abs. 5 bleibt

           unberührt).

§ 4 Aufnahme

          Die Mitgliedschaft ist mittels Antragsvordruck schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Vorstand des Vereins zu

          beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme

          entscheidet der Vorstand.

          (1) Über den Aufnahmeantrag eines nach §6 Abs. 1 b) ausgeschlossenem Mitglied entscheiden die Mitglieder mehrheitlich.

          (2) Über den Aufnahmeantrag eines nach §6 Abs. 1 c) ausgeschlossenem Mitglied entscheiden die Mitglieder mehrheitlich.

          (3) Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

      (1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was den Verein schädigt.

     (2)  Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.

     (3)  Ordentliche Mitglieder dürfen an allen Aktivitäten des Vereins teilhaben; sie genießen Stimmrecht ab dem vollendeten

           16. Lebensjahr.

     (4)  Ehrenmitglieder erhalten diesen Status auf Lebzeit (§6 bleibt unberührt); ihre Rechte

           entsprechen denen der ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf

           Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

           Sie wird verliehen an Personen, die sich besonders um den Verein oder seine

           Zwecke verdient gemacht haben.

     (5)  Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen des Vereins Rede- und Antragsrecht, genießen aber kein

           Stimmrecht. Sie sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins

           schaden und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

     (1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

            a) eine eigenhändig unterschriebene und an den Vorstand gesandte Austrittserklärung. Die Kündigung wird sofort

               wirksam; der verbliebene Beitrag wird nicht zurückerstattet.

            b) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als zwei Monate trotz Mahnung

               im Rückstand befindet.

            c) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied vorsätzlich den Zwecken des  Vereines zuwiderhandelt oder dem

               Verein durch sei Verhalten Schaden zufügt.

            d) Den Tod.

     (2)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Im Fall des Ausschlusses nach §6 Abs. 1c) ist erst nach Anhörung des

           betroffenen Mitglieds zu entscheiden. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen nach

           Beschlussfassung des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb

           von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen. Einspruchsinstanz ist die nächste

           Vorstandssitzung, auf der das betroffene Mitglied ebenfalls anzuhören ist. Bis zur abschließenden Entscheidung über den

           Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

     (3)  Beim Austritt oder Ausschluss von Minderjährigen ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

     (4)  Ein nach §6 Abs. 1b) ausgeschlossenes Mitglied kann erst nach Ablauf von einem Jahr einen Antrag auf Wiedereintritt

           stellen.

     (5)  Ein nach §6 Abs. 1c) ausgeschlossenes Mitglied kann erst nach Ablauf von zwei Jahren einen Antrag auf Wiedereintritt

           stellen.

     (6)  Bereits im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 7 Beiträge

      (1)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

     (2)  Nicht stimmberechtigte ordentliche Mitglieder zahlen einen ermäßigen Beitrag.

     (3)  Der Mitgliedsbeitrag ist für die laufende Saison im Voraus zu entrichten, in besonderen Fällen ist Ratenzahlung möglich.

     (4)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

     (5)  Fördermitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag.

     (6)  Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht noch nicht nachgekommen sind, haben keinen Anspruch auf Vereinsvergünstigungen.

§ 8 Organe

          Die Organe des Vereins sind

           a) die Mitgliederversammlung

           b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

     (1)  Die jährliche Mitgliederversammlung, ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie hat die Aufgabe, Beschlüsse

           zu fassen und aller zwei Jahre 5 Vorstandsmitglieder zu wählen.

     (2)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.

     (3)  Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung. Der

           schriftlichen Einladung steht eine Einladung auf elektronischem Wege gleich.

     (4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus besonderen Gründen, bzw. muss, wenn 20 Prozent der

           stimmberechtigten Mitglieder (durch Unterschriftensammlung) oder die Kassenprüfer es fordern, vom Vorstand

           einberufen werden.

     (5)  Die Mitgliederversammlung ist – unter der Vorraussetzung einer fristgerechten Einladung der Mitglieder – beschlussfähig,

           wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

     (6)  Bei jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Das

           Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Vorstand

     (1)  Der Vorstand setzt sich aus fünf voll geschäftsfähigen, stimmberechtigten, ordentlichen Mitgliedern zusammen:

           Die Funktionen der einzelnen Mitglieder werden in der konstituierten Sitzung festgelegt.

     (2)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei

           Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

     (3)  Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zu den

           Aufgaben des Vorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung,

           Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Interessen der

           Mitglieder des Vereins.

     (4)  Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Alle fünf Vorstandsmitglieder sind einzeln

           vertretungsbefugt.  

           Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, können sie einen Beauftragten benennen.

     (5)  Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Sie wird finanziert durch die Mitgliedsbeiträge sowie durch etwaige

           Überschüsse aus Veranstaltungen oder Aktionen des Vereins sowie Spenden.

§ 11 Kassenprüfung

           Von der Mitgliederversammlung werden für zwei Jahre drei Kassenprüfer gewählt, die voll geschäftsfähige, ordentliche

           Mitglieder sein müssen. Sie haben die Vereinskasse mindestens einmal jährlich zu prüfen und den Bericht ihrer

           Überprüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich

           Kassenprüfer sein.

§ 12 Amtsenthebung und Rücktritt

     (1)  Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von sich aus zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung ihres Amtes

           enthoben werden. Sie müssen durch die Mitgliederversammlung entlastet werden.

     (2)  Im Fall der Amtsenthebung ist auf derselben Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Im Fall eines Rücktritts ist auf

           der nächstfolgenden Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin besetzt der Vorstand diesen Posten

           kommissarisch.

     (3)  Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks

           Neuwahl einberufen werden. Bis zur Neuwahl hat der zurückgetretene Vorstand die Amtsgeschäfte fortzuführen.

     (4)  Die Amtszeit der nach diesen Bestimmungen gewählten Vorstandsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt, an dem die

           Amtszeit der zurückgetretenen Vorstandsmitglieder geendet hätte.

§ 13 Anträge, Abstimmungen und Wahlen

     (1)  Anträge sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

           Nicht fristgerechte, eventuell auch erst während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge benötigen zu ihrer

           Behandlung als Dringlichkeitsantrag 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

     (2)  Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet, falls diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der

           abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

     (3)  Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit mehrerer

           Kandidaten wird in einer Stichwahl entschieden.

     (4)  Bei Personalentscheidungen ist schriftlich geheim abzustimmen. Im übrigen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der

           Abstimmung. Seine Entscheidung kann von einem Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geändert

           werden.

     (5)  Die Stimmabgabe für abwesende Mitglieder ist durch Briefwahl  möglich.

§ 14 Satzungsänderungen

           Satzungsänderungen können nur mit vorheriger Ankündigung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

           abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Gegenstand der Änderung ist den Mitgliedern vorab mitzuteilen. Die

           Erteilung von Vollmachten ist unzulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

     (1)  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit

           einer Mehrheit von 80 Prozent aller Stimmberechtigten beschlossen werden; die Erteilung von Vollmachten ist unzulässig.

     (2)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden

           gemeinsam verfügungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus

           einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtskräftigkeit verliert.

     (3)  Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die

           „MBM Marketing GmbH“

§ 16 Inkrafttreten

     (1)  Die Satzung des Fanclubs „Das Rudel“ tritt mit Wirkung vom Gründungstag, das ist am 21.02.2000, in Kraft.

     (2)  Die Satzung wurde am 29.06.2007 geändert. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 21.02.2000.